Informationen zu Veranstaltungen
Bgld. Veranstaltungsgesetz vom 7.10.1993, LGBl Nr. 2/1994
Veranstaltungen
Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen unterschieden. Das wesentlichste Unterscheidungsmerkmal ist die allgemeine Zugänglichkeit bei öffentlichen Veranstaltungen. Trifft dieses Kriterium zu, ist üblicherweise eine Meldung bei der zuständigen Behörde notwendig.
Die gesetzlichen Bestimmungen finden sich im jeweiligen Veranstaltungsgesetz, das bundesländerweise unterschiedlich gerechnet ist. Aufgrund der Unterschiedlichkeit der Veranstaltungsgesetze können die weiteren Ausführungen nur überblicksmäßig bzw. beispielhaft erfolgen.
Allgemeine Information
- Bewilligungspflichtige Veranstaltungen (Meldung bei Landesregierung oder Bezirkshauptmannschaft)
- Anmeldepflichtige Veranstaltungen (Meldung beim Gemeindeamt)
Anmeldepflichtige Veranstaltungen (Gemeinde)
Alle nicht einer Bewilligung unterliegenden Veranstaltungen hat der Veranstalter – unbeschadet einer allfälligen nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Anmeldung oder Bewilligung – schriftlich anzumelden. Die Anmeldung hat spätestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung schriftlich beim Gemeindeamt zu erfolgen. Mehrere Veranstaltungen gleicher Art innerhalb eines Zeitraumes von höchstens einem Jahr können mit einer Eingabe angemeldet werden.
Zur Anmeldung ist das vollständig ausgefüllte und unterschriebene "Formular Veranstaltungsanmeldung" beim Gemeindeamt einzubringen. Daraufhin wird eine Bestätigung ausgestellt und der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zur Kenntnis vorgelegt.
Zu den Formularen
Bewilligungspflichtige Veranstaltungen (BH-EU)
- Varieté- und Revueveranstaltungen
- Musikfestivals
- Zirkusveranstaltungen
- Tierschaun mit Raubtieren
- Veranstaltungen im Umherziehen
- Öffentliche Filmvorführungen
Kosten
Je nachdem, um welche Art von Veranstaltung es sich handelt und wo diese stattfindet, fallen unterschiedliche Gebühren für die Anmeldung an (z.B. Bundesgebühren, Landesverwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren).
| Art der Veranstaltung | Anmeldung | Bestätigung Behörde | Bestätigung Veranstalter | Verwaltungsabgabe |
|---|---|---|---|---|
| Unentgeltlich (kein Eintritt) | 21,00 Euro | FREI | 21,00 Euro | 22,00 Euro |
| Entgeltlich (Eintritt/Spende) | 70,00 Euro | FREI | 21,00 Euro | 22,00 Euro |
Gebührenbefreiung
Veranstaltungen von Feuerwehren, Kirchen und Vereinen zu wohltätigen und humanitären Zwecken sind generell von Gebühren befreit.
Voraussetzungen
Die Bewilligung für Veranstaltungen darf nur erteilt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Veranstalter ist eine natürliche oder juristische Person (oder Personengesellschaft)
- Verfügung über eine geeignete Veranstaltungsstätte
- Kein Verbot der Veranstaltung
- Keine Bedenken aus bau-, feuer-, gesundheits-, sichtlichkeits- oder sicherheitspolizeilichen Gründen
- Erfüllung der Auflagen und Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
Das Ansuchen muss enthalten:
- Bezeichnung der Veranstaltung
- Name, Wohnsitz, Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft des Veranstalters
- Sitz und Daten des verantwortlichen Beauftragten (bei juristischen Personen)
- Ort der Veranstaltung und Bezeichnung der Veranstaltungsstätte
- Nachweis der Veranstaltungsstätte (z.B. Genehmigungsbescheide)
- Voraussichtliche Besucherzahl sowie Datum und Dauer der Veranstaltung