Verlautbarung - Eintragungsverfahren Volksbegehren
Montag, 17. April bis Montag, 24. April 2023
Die Stimmberechtigen können innerhalb des vom Bundesminister für Inneres gemäß § 6 Abs. 2 des Volksbegehrengesetzes 2018 - VoBeG festgesetzten Eintragungszeitraums, in jeder Gemeinde in den jeweiligen Text samt Begründung der Volksbegehren Einsicht nehmen und ihre Zustimmung zu einem oder zu mehreren Volksbegehren durch einmalige eigenhändige Eintragung geben.