NAMENSÄNDERUNG

Informationen zu Namensänderung

Die Namensänderung ist im Namensänderungsgesetz (NÄG) i.d.g.F. geregelt.

Für die bescheidmäßige Erledigung eines Antrages auf Änderung des Vor- und Familien-Nachnamens ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in welchem Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat.
Einen Antrag auf Namensänderung können nur österreichische StaatsbürgerInnen, Staatenlose, Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit und anerkannte Flüchtlinge stellen, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben..

 

Gründe für die Namensänderung

  • bisheriger Familienname anstößig oder lächerlich
  • bisheriger Familienname schwer auszusprechen oder zu schreiben
  • innerhalb von 2 Jahren ab der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zur Erleichterung der Einordnung im Inland
  • bisherige falsche Namensführung im guten Glauben
  • Erlangung eines früher zu Recht geführten Familiennamens
  • Verwechslungsgefahr mit einer anderen Person (ähnlicher Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt)
  • der Familienname der Ehegatten wurde bereits bestimmt und dieser soll in aufrechter Ehe nach §§93 bis 93c ABGB neu bestimmt werden
  • Bestimmung des Nachnames eingetragener Partner nach §§ 93 bis 93c ABGB
  • zum Erhalt des Familiennamens der Pflegeeltern oder obsorgeberechtigter Personen
  • Erlangung des Familiennamens eines Doppelstaatsbürgers, der diesen bereits als Staatsbürger des anderen Staates rechtmäßig führt
  • zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher und sozialer Nachteile
  • sonstige Gründe (Wunschname)

 

Namensänderung infolge Wiederannahme eines früheren Familiennamens nach Beendigung der Ehe:

Nach Scheidung der Ehe nehmen die ehemaligen Eheleute nicht automatisch einen früheren Familiennamen an. Der bisherige Familienname wird auch nach Scheidung der Ehe beibehalten, sofern nicht eine Namensänderung gewünscht und in die Wege geleitet wird.
Wer den Familiennamen seiner Ehepartnerin/seines Ehepartners angenommen hat, kann diesen Namen nach Scheidung der Ehe auch in einer anderen Ehe – sogar gemeinsam mit der neuen Ehepartnerin/dem neuen Ehepartner – führen.

Wird eine Ehe aufgelöst, können die Ehegatten jeden früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder annehmen. Ändert sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils, z.B. nach einer Scheidung, kann der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden. Bei der Namensänderung von Kindern haben die Eltern einvernehmlich vorzugehen (bei aufrechter Ehe oder gemeinsamer Obsorge nach Scheidung), es genügt aber die Erklärung eines Elternteils, wenn er versichert, dass der andere Elternteil einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbaren Aufwand erreicht werden kann.

Das einsichts- und urteilsfähige Kind (wird ab Vollendung des 14. Lebensjahres vermutet) bestimmt seinen Namen selbst. Wenn ein Elternteil die alleinige Obsorge für das Kind hat, muss der andere Elternteil über die beantragte Namensänderung in Kenntnis gesetzt und dazu angehört werden.

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