VERORDNUNGEN

Verordnungen der Gemeinde (§ 82)

Unter einer Verordnung versteht man eine von Verwaltungsbehörden erlassene generelle Rechtsnorm. Das bedeutet im einzelnen, dass sich der Akt an eine allgemein bestimmte Vielzahl von Personen richten und für diese unmittelbar rechtsverbindlich sein muss. Ob die Adressaten als solche ausdrücklich genannt sind oder bloss aus dem Wortlaut des Aktes erschlossen werden können, ist für die Verordnungseigenschaft gleichgültig. Ebenso ist die äußere Bezeichnung gleichgültig, wenn der Wortlaut für die Ermittlung der Adressaten hinreichende Anhaltspunkte bietet.


Die Gemeinde (der Gemeinderat) kann folgende generelle Rechtsakte setzen:

Durchführungsverordnungen: jede Verwaltungsbehörde darf auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen. Durchführungsverordnungen dürfen bestehende gesetzliche Regelungen nur präzisieren.

Selbständige Verordnungen: diese können nur in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches erlassen werden. Im Hinblick darauf, dass die Bundes- und Landesgesetze Vollziehungsangelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches bezeichnen müssen, können nur in jenen Angelegenheiten selbständige Verordnungen erlassen werden, in denen der eigene Wirkungsbereich der Gemeinden vom jeweiligen Gesetzgeber ausdrücklich bezeichnet worden ist.

Selbständige Verordnungen sind die ortspolizeilichen Verordnungen und die Verordnungen auf Grund des freien Beschlussrechtes der Gemeinden in Abgabensachen.

Die Verordnungen der Gemeinden unterliegen der Rechtskontrolle durch die Aufsichtsbehörde (§ 89).


Zuständigkeit zur Erlassung von Verordnungen
Die Erlassung von Verordnungen fällt im allgemeinen in die Kompetenz des Gemeinderats. Verordnungen in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches sind vom Bürgermeister zu erlassen.


Kundmachung der Verordnungen
Verordnungen der Gemeinde bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung.
Die Kundmachung ist vom Bürgermeister innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung durch Anschlag an der Amtstafel durchzuführen.

Weitere Informationen zur Kundmachung entnehmen Sie bitte von fogender Seite burgenland-recht.at


Verordnungen ohne Kundmachung
Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zulassen, können im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist aufgelegt werden. Die Auflegung ist jedenfalls kundzumachen.
Solche Verordnungen sind beispielsweise der Flächenwidmungsplan oder der Bebauungsplan.


Beginn der Rechtswirksamkeit von Verordnungen
Die Rechtswirksamkeit von Verordnungen beginnt, wenn nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist, frühestens mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag; bei Gefahr im Verzug kann, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, in der Verordnung angeordnet werden, dass ihre Rechtswirksamkeit bereits vor diesem Tag beginnt, frühestens jedoch mit Ablauf des Kundmachungstags.

Weitere Informationen zur Rechtswirksamkeit entnehmen Sie bitte von fogender Seite burgenland-recht.at


Einsichtnahme in geltende Verordnungen
Geltende Verordnungen sind im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.
Zur Einsichtnahme ist jedermann berechtigt, unabhängig davon, ob er Gemeindebürger ist oder nicht; dies deswegen, damit sich jeder Bürger über die für das betreffende Ortsgebiet maßgebenden Vorschriften - denen er in der betreffenden Gemeinde unterworfen ist - informieren kann.


Eine Verordnung gilt als „erlassen“, wenn sie - allenfalls unverzüglich nach Genehmigung der Aufsichtsbehörde - ordnungsgemäß kundgemacht worden ist (s. hiezu RZ 1247), also insbesondere nach Ablauf der Kundmachungsfrist von zwei Wochen. Die Ordnungsfrist, innerhalb der der Bürgermeister die Verordnung dem Gemeinderat bekannt zu geben hat, beginnt erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen. Dies gilt in gleichem Maße bei einer Änderung der Verordnung.