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Trauen Sie sich ...
"Die Liebe ist ein Stoff, den die Natur gewebt und die Phantasie bestickt hat" - (Voltaire)
Der Wunsch nach Geborgenheit in einer Familie, eine glückliche Partnerschaft und Kinder stehen an oberster Stelle in unserer persönlichen Werteskala.
Die Ehe ist mehr als eine Liebesbeziehung. Mit dem Entschluss zu heiraten setzen Sie einen ganz bewussten Schritt.
Ehe bedeutet eine dauerhafte, umfassende Lebensgemeinschaft, die mit Rechten und Pflichten verbunden ist.
Mit 1.1.2018 hat sich der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Eisenstadt und Umgebung gegründet.
Diesem Verband gehören neben der Stadtgemeinde Purbach am Neusiedler See (mit Ausnahme von Rust) alle Gemeinden im Bezirk Eisenstadt-Umgebung an und bietet den Bürgerinnen und Bürgern eine zentrale Anlaufstelle sowie eine rasche Bearbeitung standesamtlicher Belange.
Der erste Schritt ist die offizielle Anmeldung (Terminvereinbarung) der Eheschließung mit Ihrer gewünschten Trauungsgemeinde!
Die sogenannte "Ermittlung der Ehefähigkeit" kann grundsätzlich seit 1. November 2013 in jedem Standesamt in Österreich erfolgen, vorzugsweise in jenem Standesamt, in dem die standesamtliche Trauung stattfinden soll.
Bitte beachten Sie, dass es im Hinblick auf das neu in Kraft getretene Personenstandsgesetz 2013 und des damit verbundenen Verfahrensablaufes bei der Ermittlung der Ehefähigkeit zu längeren Wartezeiten kommen kann.
Info über Ehe & Verpartnerung ab 2018
Info Ehe_Verpartnerung_ab_2018.pdf
Aufgrund einer neuen Gesetzeslage nehmen Sie eine unverbindliche Reservierung Ihres Trauungstermins
bitte persönlich, telefonisch oder per Mail unter Bekanntgabe folgender Punkte vor:
- Wunschtermin / Trauungsort- und zeit
- Name und Wohnort der Verlobten
- Ausweis der Verlobten und möglicher Trauzeugen
- Staatsangehörigkeit der Verlobten
- Gemeinsame Kinder
- Wunsch der Namensführung nach der Eheschließung
- Telefonische Erreichbarkeit
Bitte beachten Sie bei der Auswahl Ihres Trauungstermins und der Anmeldung zur Eheschließung (Aufgebot), dass das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit bzw. das Ehefähigkeitszeugnis maximal sechs Monate gültig ist. Erst nach Überprüfung der erforderlichen Unterlagen können verbindliche Terminreservierungen
(im Besonderen bei Eheschließungen mit Auslandsberührung) fixiert werden!
Zur "Ermittlung der Ehefähigkeit" sind grundsätzlich folgende Dokumente vorzulegen
- österreichische Staatsbürger: Geburtsurkunde
- bei Geburt im Ausland: Abstammungsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern.
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis)
- Meldezettel
- ggf. urkundlicher Nachweis über akademischen Grad (Promotionsurkunde, Sponsionsurkunde)
Wurde ein Verlobter im Ausland geboren, besitzt aber die österreichische Staatsbürgerschaft, so kann eine eidesstattliche Erklärung des Verlobten über seinen Familienstand vonnöten sein. Eine eidesstattliche Erklärung kann ausschließlich vor einem Notar oder Gericht abgegeben werden. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Standesamt!
Bei Vorehen zusätzlich:
- Standesamtliche Heiratsurkunden aller früheren Ehen bzw. eingetragener Partnerschaften
- urkundlicher Nachweis der Auflösung aller früheren Ehen bzw. eingetragener Partnerschaften (Scheidungsurteil, Sterbeurkunde des Ehepartners)
Bei gemeinsamen unehelichen Kindern zusätzlich:
- Geburtsurkunden/Staatsbürgerschaftsnachweise der Kinder
- Vaterschaftsanerkenntnis
Ausländer/Ausländerinnen zusätzlich:
- Bestätigung der Ehefähigkeit: Ehefähigkeitszeugnis bzw. Familienstandsbestätigung. Erhältlich entweder von der zuständigen Heimatbehörde (z.B. Standesamt)
- oder von der zuständigen diplomatischen/konsularischen Vertretungsbehörde in Österreich ausgestellt.
- Gültiger Reisepass oder Personalausweis
Fremdsprachige Urkunden müssen im Original gemeinsam mit einer in Österreich beglaubigten Übersetzung (siehe www.gerichtsdolmetscher.at) vorgelegt werden.
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften.
Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein. Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten. Beglaubigung, Apostille – BMEIA, Außenministerium Österreich
Eheschließung mit Auslandsberührung
AUSLÄNDISCHE VERLOBTE - Anmeldung zur Eheschließung
Eine Verlobte beziehungsweise ein Verlobter oder beide Verlobte sind nicht österreichische Staatsangehörige.
Eventuell beigezogene Trauzeugen sowie die Verlobten selbst müssen die Sprache, in der die Trauung stattfindet, verstehen. Ist dies nicht der Fall, muss ein gerichtlich beeideter Dolmetscher beigezogen werden.
Informationen über die Namensführung nach der Eheschließung erhalten Sie im Standesamt bzw. bei Ihrer jeweiligen Vertretungsbehörde in Österreich.
Akademische Grade und Standesbezeichnungen
Akademische Grade und Standesbezeichnungen sind gegebenenfalls urkundlich nachzuweisen (Promotions-, Sponsionsurkunde, Diplom, Verleihungsurkunde), soferne sie von einer Lehranstalt eines EU-Staates oder einem der folgenden Staaten verliehen wurden: Island, Liechtenstein, Norwegen oder Schweiz.
Von Lehranstalten anderer Staaten verliehene akademische Grade können in Personenstandsurkunden (Geburts- Heirats- und Sterbeurkunden) nicht eingetragen werden.
Für die ausserhalb der Amtsräume einer Gemeinde oder eines Standesamtsverbandes erfolgende Vornahme von Trauungen oder erfolgende Begründung von eingetragenen Partnerschaften für jedes teilnehmende Amtsorgan:Trauungsgebühren
- an Werktagen während der Amtsstunden - 200 Euro
- an Werktagen ausserhalb der Amtsstunden - 300 Euro
sowie an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
(Landeskommissionsgebühren-VO gemäß Verordnung der Bgld. LR vom 26.4.2016)
Ermittlungsverfahren:
- Verfahren der Ermittlung der Ehefähigkeit: Euro 50,- (gesetzliche Bundesgebühr)
- Vorlage ausländischer Schriften zusätzlich: Euro 80,- (gesetzliche Bundesgebühr)
Zusätzlich dazu ist die gesetzlich vorgeschriebene Bundesverwaltungsabgabe zu entrichten:
im Amtsraum während der Dienstzeit | € 5,45 |
im Amtsraum ausserhalb der Dienstzeit | € 10,90 |
ausserhalb des Amtsraumes während der Dienstzeit | € 54,50 |
ausserhalb des Amtsraumes ausserhalb der Dienstzeit | € 54,50 |