STAATSBÜRGERSCHAFT

Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass eine bestimmte Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Diese Urkunde kann bei jeder zuständigen Stelle im Inland (Gemeinde, Magistrat, magistratische Bezirksämter) beantragt werden.

Hinweis: Der Antrag für einen Staatsbürgerschaftsnachweis des Neugeborenen ist nur nach einer bereits erfolgten Geburtsanmeldung möglich.

Ein eheliches Kind erwirbt die österreichische Staatsbürgerschaft ab dem Zeitpunkt der Geburt, auch wenn nur ein Elternteil österreichische/r StaatsbürgerIn ist. Dies gilt nur für Kinder, die ab 1. September 1983 geboren sind.

Ein uneheliches Kind erwirbt sie, wenn die Mutter österreichische Staatsbürgerin ist. Wird der Staatsbürgerschaftsnachweis von einer anderen Person als den Eltern oder den Großeltern des Kindes beantragt, wird eine von den gesetzlichen Vertretern erteilte Vollmacht benötigt.

 

mitzubringende Dokumente:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Meldezettel des Kindes
  • amtlicher Lichtbildausweis des/der AntragstellerIn

wenn Kind ehelich geboren und Ehe aufrecht: zusätzlich

  • Heiratsurkunde der Eltern
  • Staatsbürgerschaftsnachweise jenes Elternteiles, welcher die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt

wenn Kind ehelich geboren und Ehe nicht mehr aufrecht: zusätzlich

  • Staatsbürgerschaftsnachweis des/der AntragstellerIn (InhaberIn des Sorgerechtes)
  • wenn vorhanden: Scheidungsurkunde (wegen Bestätigung des Sorgerechtes)
  • wenn vorhanden: Sterbeurkunde

wenn Kind unehelich geboren: zusätzlich

  • Geburtsurkunde der Mutter
  • Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter
  • Vaterschaftsanerkenntnis

 

Gebühren: € 43,60
(Bundesgebühren 28,60 + Verwaltungsabgabe 15,00)

Hinweis: Seit 1. Jänner 2008 fallen für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises
innerhalb von zwei Jahren nach Geburt eines Kindes keine Bundesgebühren und Landesverwaltungsabgaben an.

 

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