GERINGFÜGIGE BAUVORHABEN

Das Burgenländische Baugesetz zählt beispielhaft einige Bauvorhaben auf, die grundsätzlich geringfügig sind:

  1. Pools bis zu einer durchschnittlichen Tiefe von 1,8 m und einer Wasserfläche bis zu 50,0 m²,
  2. Gartenhütten, überdachte KFZ-Stellplätze oder Garagen im Bauland bis zu einer Brutto-Grundfläche von 20,0 m²,
  3. Sockel bis 1 m sowie Einfriedungen bis 2 m Höhe,
  4. Emissionsneutrale Umbauten und Verwendungszweckänderungen im Inneren von Gebäuden,
  5. Balkon- und Loggienverglasungen,
  6. Wärmepumpen im Freien und Klimaanlagen bis jeweils einem Betriebsgeräusch von max. 35 dB
  7. und einige mehr.

Doch beachten Sie, dass diese trotz Ihrer ausdrücklichen Nennung nicht ohne Weiteres als geringfügig eingestuft werden können! Vielmehr noch ist jedes Bauvorhaben im Einzelfall zu prüfen (Brandschutz, Hygiene, Umwelt, Statik, Widmungskonformität, Teilbebauungsplankonformität, etc.).

Aus diesem Grund sind auch geringfügige Bauvorhaben mitteilungspflichtig! Die Baubehörde hat 14 Tage Zeit, die Geringfügigkeit zu beurteilen. Wir sind auch stets bemüht, Sie noch vor Ablauf dieser Prüffrist zu verständigen!

 

Tipps:
Unter welche Kategorie auch immer Ihr Bauvorhaben einzustufen ist, nutzen Sie die Gelegenheit eines Beratungstermines mit unserem Bausachverständigen Arch. DI Wolfgang Kaitna! Diese finden jeden ersten Mittwoch im Monat statt und die Erstberatung ist kostenlos!

Planen Sie genügend Zeit ein, um auch einen Vorabzug Ihres Bauvorhabens von unserem Bausachverständigen begutachten zu lassen. So lassen sich bereits vor der Einreichung viele Fragen klären.

Besprechen Sie auch Ihre geringfügigen Bauvorhaben mit Ihren Nachbar:innen und lassen Sie sie auf den Skizzen unterschreiben. Damit sparen Sie sich im Nachhinein mögliche Schwierigkeiten.

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