WÄRMEPREISDECKEL

Wärmepreisdeckel AKTUALISIERUNG

Information 11.07.2023
Sie können den Wärmepreisdeckel über das Gemeindeamt beantragen.

ERST WENN SIE ALLE UNTERLAGEN BEISAMMEN HABEN, KÖNNEN SIE DEN WÄRMEPREISDECKEL BEANTRAGEN!
Bitte nehmen Sie alle Unterlagen mit, wenn Sie aufs Gemeindeamt kommen.
Wir möchten Sie nochmals erinnern, dass Sie das gesamte Jahr 2023 (bis inkl. Freitrag, 29.12.2023, 11.30 Uhr) Zeit haben, den Wärmepreisdeckel zu beantragen. Warten Sie also, bis Sie wirklich alle genannten Unterlagen zusammengetragen haben. Inzwischen können Sie sich jedoch vom Gemeindeamt den Antrag abholen oder von der Homepage herunterladen und zuhause ausfüllen.


Welche Unterlagen müssen Sie unbedingt mitbringen:

• JAHRES-NETTOEINKOMMEN 2022: Von allen im Haushalt hauptgemeldeten Personen brauchen Sie den Nachweis über das gesamte Jahres-Nettoeinkommen des Jahres 2022. (Nebengemeldete Personen zählen nicht mit.) Das ist zB. bei Unselbständigen ein Jahreslohnzettel 2022, bei Selbständigen der letzte Einkommenssteuerbescheid (bitte alle Seiten mitnehmen! Wenn Sie heuer keinen von 2022 bekommen werden, kann es auch jener von 2021 sein.); Nachweis über die Jahres-Netto-Pension, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Lehrlingsentschädigung, Miet- und Pachterträge,…

Was zählt nicht zum Einkommen: Unterhaltszahlungen, Wohn-, Studien-, Schülerbeihilfe, Pflegegeld, Kriegsopferentschädigung, Kilometergeld, Taggelder für Präsenz- und Zivildiener. Das Einkommen einer 24-Stunden-Pflegekraft zählt ebenfalls nicht mit, denn diese ist ja nur nebengemeldet.

Rechnen Sie überschlagsmäßig nach: Zählen Sie alle Jahres-Nettoeinkommen der im Haushalt lebenden (hauptgemeldeten) Personen zusammen – und es ist egal, wie viele Personen das sind. Beträgt das mehr als 63.000 Euro, dann können Sie sich den Weg auf die Gemeinde leider ersparen, denn dann wird das Land den Wärmepreisdeckel für Sie nicht genehmigen.

• NACHWEIS ÜBER DIE WÄRMEKOSTEN FÜR 2023 Gefördert werden die Wärmekosten des Jahres 2023, deshalb müssen die Kosten tatsächlich im Jahr 2023 entstehen bzw. entstanden sein. Kurz gesagt: Es muss „2023“ auf der Rechnung, Vorschreibung, etc. stehen.
Heizen Sie mit Strom oder Gas? Dann warten Sie, bis Sie die erste Teilvorschreibung für 2023 von der Burgenland Energie bekommen. Erst dann können Sie den Wärmepreisdeckel beantragen.
Heizen Sie mit Öl, Kohle oder Pellets? Wenn Sie Ihren Tank bzw. Lagerraum noch irgendwann im letzten Jahr auffüllen haben lassen, dann können Sie diese Rechnung NICHT einreichen. Der Wärmepreisdeckel kann allerdings während des gesamten Jahres 2023 beantragt werden – sollten Sie heuer irgendwann Öl, Kohle oder Pellets nachkaufen (zB. im August oder September), können Sie dann den Wärmepreisdeckel beantragen.
Heizen Sie mit Holz oder Hackschnitzel? Hier gilt dasselbe: Wenn Sie noch 2022 Holz gekauft haben, können Sie diese Rechnung NICHT geltend machen. Wenn Sie allerdings im Laufe des heurigen Jahres Holz kaufen, können Sie mit dieser Rechnung den Wärmepreisdeckel beantragen – das ist bis 31.12.2023 möglich. Haben Sie Ihr Holz selbst geschlagen (oder Ihre Hackschnitzel selbst hergestellt), geschenkt bekommen oder ähnliches – kurz: Haben Sie keine Rechnung für das Holz, dann können Sie auch keinen Wärmepreisdeckel beantragen. Ohne Rechnung geht’s leider nicht.
Wenn Sie in einer Wohnung leben und die Heizkosten in den Betriebskosten enthalten sind, gilt als Nachweis die Betriebskostenvorschreibung 2023 – in dieser müssen die Heizkosten allerdings klar ersichtlich sein.
Was ist, wenn Sie mit Strom heizen aber nur einen einzigen Stromzähler haben? Dann gelten 2.900 kWh als „normaler Strom“ und alles, was darüber liegt, wird als Heizkosten betrachtet.

 EVENTUELL eine unterschriebene Vertretungsvollmacht, wenn Sie den Antrag für eine andere Person einbringen.



Wer bekommt den Wärmepreisdeckel?

Beantragt werden kann der Wärmepreisdeckel nur für einen Hauptwohnsitz im Burgenland. Nebenwohnsitze zählen nicht. Ebenso zählen die Einkommen von nebengemeldeten Personen nicht mit, sondern ausschließlich Personen mit Hauptwohnsitz in Ihrem Haushalt.
Das gesamte Jahres-Nettoeinkommen aller in Ihrem Haushalt lebenden hauptgemeldeten Personen zusammengerechnet muss weniger als 63.000,- Euro betragen. Liegt Ihr Haushalt darüber, brauchen Sie den Antrag gar nicht stellen.
Bei den jährlichen Heizkosten gibt es eine Zumutbarkeitsgrenze. Nur wenn Ihre Heizkosten 2023 höher als diese Zumutbarkeitsgrenze sind, kommt der Wärmepreisdeckel für Sie in Frage. Die Zumutbarkeitsgrenze liegt:
Für Heizkostenzuschussbezieher bei 3 % des Jahresnettoeinkommens (= Heizkostenzuschuss)
bis 33.000 Euro: 4 % des Jahresnettoeinkommens des Haushalts
bis 43.000 Euro: 5 % des Jahresnettoeinkommens des Haushalts
bis 63.000 Euro: 6 % des Jahresnettoeinkommens des Haushalts
Gefördert werden nur die Heizkosten, die über dieser Zumutbarkeitsgrenze liegen. Und zwar nur 90% davon (das soll zum Energiesparen anregen), und mit maximal 2.000 Euro.

Auf der Seite des Landes Burgenland gibt es einen Wärmepreisdeckel-Rechner, mit dessen Hilfe Sie nachschauen können, ob Sie diese Förderung überhaupt in Anspruch nehmen können.

Der Wärmepreisdeckel gilt für alle Energieanbieter und alle Heizungsarten. Wer eine Gas- oder Ölheizung hat, kann diese Förderung ebenfalls beantragen, ABER MUSS SICH VERPFLICHTEN, im Laufe dieses Jahres eine Energieberatung in Anspruch zu nehmen, bei der festgestellt wird, welche Maßnahmen zum Energiesparen (Sanierung, Dämmung,…) oder gar zum Umstieg auf erneuerbare Energieträger möglich und zumutbar sind.

Weitere Informationen erhalten Sie über die Infohotline des Landes Burgenland unter +43 57 600 1060 (von Montag bis Donnerstag 8.00 – 16.00 Uhr und am Freitag 8.00 – 12.00 Uhr) oder per Mail an post.a9-skf@bgld.gv.at. Außerdem auf der Homepage des Landes Burgenland


Strompreisbremse

Ganz unabhängig vom Wärmepreisdeckel des Landes Burgenland greift die Strompreisbremse des Bundes. Diese gilt nur für Strom, nicht für die Heizung (auch wenn Sie mit Strom heizen). Bis zu einem Verbrauch von 2.900 kW/h pro Jahr (das ist der durchschnittliche Verbrauch von 80% der österreichischen Haushalte). Bis zu dieser Verbrauchsgrenze wird der Strompreis bei 10 Cent gedeckelt – alles, was eine Kilowattstunde mehr als netto 10 Cent kostet (aber maximal 30 Cent mehr), wird Ihnen automatisch auf der Stromrechnung gutgeschrieben. Sie brauchen den Strompreisdeckel also nicht extra beantragen. Für jede Kilowattstunde, die Sie mehr als die geförderten 2.900 kW/h pro Jahr verbrauchen, müssen Sie allerdings den vollen Energiepreis bezahlen.

Bitte beachten Sie, dass der Strompreisdeckel die Netto-Energiekosten betrifft. Zu diesen kommen dann noch 20% Umsatzsteuer dazu, und zwar vom tatsächlichen Tarif und nicht vom reduzierten. Netzentgelte, Steuern und Abgaben werden mit der Strompreisbremse nicht gefördert!

Beispiel A: Ihre Energiekosten betragen netto 33 Cent pro kW/h. 10 Cent müssen Sie selbst bezahlen, 23 Cent zahlt der Bund. Hinzu kommen dann aber noch 20% Umsatzsteuer von den 33 Cent – das sind 6,6 Cent – die Sie bezahlen müssen. Sie zahlen also tatsächlich 16,6 Cent pro kW/h = 10 Cent Energiekosten + 6,6 Cent Umsatzsteuer. Ohne Strompreisdeckel wären es insgesamt 39,6 Cent pro kW/h.

Beispiel B: Ihre Energiekosten betragen netto 43 Cent pro kW/h. Maximal 30 Cent werden gefördert, das heißt, 30 Cent zahlt der Bund, Sie bezahlen 13 Cent pro kW/h selbst + 20 % Umsatzsteuer von 43 Cent (= 8,6 Cent). Somit zahlen Sie pro kW/h brutto 21,6 Cent. Ohne Strompreisbremse wären es 51,6 Cent pro kW/h.

Haushalte mit 4 oder mehr (hauptgemeldeten) Personen werden zusätzlich zu den 2.900 kW/h noch pro Person 350 kW/h angerechnet bekommen. Dazu werden die Daten aus dem Melderegister verwendet, es ist also auch hier kein zusätzlicher Antrag zu stellen. Das kommt voraussichtlich im Frühjahr 2023.

© Copyright 2024 Gemeinde24 APP.Homepage.SocialMedia für Ihre Gemeinde!